Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder


VET-Logo für den Versandhandel mit Tierarzneimitteln seit dem 28.01.2022 verpflichtend

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904  vom 29. Oktober 2021 zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz sollen Personen, die gemäß Art. 103 der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel (im Einzelhandel) abgeben dürfen, diese Produkte unter bestimmten Bedingungen auch zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen. Hierzu muss ähnlich wie beim EU-Versandapotheken-Logo ein gemeinsames Logo verwendet werden, über das die Verbraucher über einen Hyperlink prüfen können, ob der jeweilige Einzelhändler Tierarzneimittel im Fernabsatz anbieten darf. Die ist am 28.01.2022 in Kraft getreten. Es ist das folgende Logo auf der Internetseite des Einzelhändlers einzubinden:



Gemäß § 30 des deutschen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) findet auf den Einzelhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten im Fernabsatz Artikel 104 Abs. 1, 5 und 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend Anwendung (Kontaktangaben und VET-Logo). Die nach § 24 Abs. 1 und 2 TAMG verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte dürfen im Einzelhandel in Deutschland grundsätzlich nicht im Wege des Fernabsatzes gehandelt werden, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 zugelassen ist (dann aber nur für den Fernabsatz durch Apotheken oder Tierärztinnen und Tierärzte im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke und nur für den Heimtierbedarf). Für den regulären Einzelhandel ist und bleibt der Fernabsatz mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln verboten.

Gemäß § 68 Abs. 4 TAMG stellt das BfArM allgemein verfügbare Datenbanken mit Informationen zu Tierarzneimitteln über ein Internetportal bereit. Dies soll auch für die Informationen zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln gelten. Das BfArM wiederum hat den Vollzug (zumindest beim AMG) auf verschiedene Überwachungsbehörden delegiert. Die für Sie zuständige Behörde finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/arzneimittelversorgung/arzneimittel/amg-zustaendige-stellen.html.

Eine Übersicht der bislang im Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz registerierten Apotheken und sonstigen Unternehmen finden Sie unter dem folgendenden Link:
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/05_Tierarzneimittel/02_Verbraucher/07_Haendlerregister/05_Tabelle/tam_haendler_node.html 

Ein nach § 41 Abs. 1 TAMG als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf gemäß § 43 TAMG in Deutschland im Einzelhandel grundsätzlich nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden, es sei denn, es besteht zusätzlich ein tierärztliches Dispensierrecht gemäß § 44 TAMG.

Zudem dürfen Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach § 40 Abs. 1 TAMG frei verkäufliche Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte gemäß § 45 Abs. 8 TAMG in Deutschland an Einzelhändlerinnen und Einzelhändler nur abgeben, sofern diese die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Bereitstellen von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten sowie Kenntnisse über die für diese Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte geltenden Vorschriften nachweist.

Nach alledem darf der reguläre Einzelhandel nur solche Tierarzneimittel abgeben, die freiverkäuflich (also weder verschreibungspflichtig, noch apothekenpflichtig) sind, sofern die erforderliche Sachkunde besteht.
Die Abgabe im Fernabsatz setzt aber voraus, dass der Einzelhändler das vorgenannte Logo auf seiner Website einbindet und gemäß den Vorgaben des Art. 104 der Verordnung (EU) 2019/6 verlinkt.