Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt gemäß deren Artikel 1 Abs. 3 für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Ferner gilt die Verordnung für durch Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen, wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten liegt, für die die Verträge über die Arbeitsweise der europäischen Union gelten.
Besonders abmahngefährdet sind Händler von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Diätprodukten und dergleichen, die diese Produkte über das Internet vertreiben (also alle Online-Shops, Versandapotheken, Handelsketten etc.). Aber auch bei Herstellern ist Vorsicht geboten.
Onlinehändler von Lebensmitteln müssen seit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung LMIV den Kunden folgende Angaben spätestens vor Abschluss des Kaufvertrages bereitstellen:
- die Bezeichnung des Lebensmittels;
- das Verzeichnis der Zutaten;
- alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
- eine Nährwertdeklaration (diese ist derzeit noch optional, wenn sie gemacht wird, muss sie den Anforderungen der LMIV genügen)
Die vorgenannten Grundsätze gelten für Unternehmen, Händler und Vermarkter gleichermaßen, soweit sie Lebensmittel unter Verwendung von Fernkommunikationstechnik (Art. 2 Abs. 2 lit. u) anbieten, bewerben und im Fernabsatz vertreiben. Dabei zählen zur Fernkommunikationstechnik u.a. die Nutzung von Drucksachen ohne Anschrift, Drucksachen mit Anschrift, vorgefertigte Standardbriefe, Pressewerbung mit Bestellschein, Kataloge, telefonische Kommunikation mit Person als Gesprächspartner, telefonische Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System, Audiotext), Hörfunk, Bildtelefon, Videotext, (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm, elektronische Post, Fernkopie (Telefax), Fernsehen (Teleshopping). Werden diese Medien genutzt, müssen die vorgenannten Pflichtangaben den Kunden „bereitgestellt“ werden. Wie diese „Bereitstellung“ aussehen kann, ist in den einzelnen Fällen zu betrachten. In Ermangelung abschließender Rechtsprechung birgt gerade dies ein hohes Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Denn Hersteller und Händler verhalten sich wettbewerbswidrig, werden die vorgenannten Pflichtangaben nicht gemacht werden. Hier liegt also ein wesentlicher Teil des Handlungsbedarfes neben der Etikettierung als solcher.
Hersteller von Lebensmitteln müssen seit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) insbesondere folgende neue Anforderungen bei der Etikettierung der Lebensmittel beachten:
- Nährwertkennzeichnung ab 2016 verpflichtend, bezogen auf 100 g/ml hinsichtlich der Big 7 „Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß, Salz“ (freiwillige Nährwertkennzeichnungen müssen bereits vor 2016 den Anforderungen der LMIV genügen). Erfolgen nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Basis einzelner Stoffe müssen auch diese in der Nährwertkennzeichnung erscheinen.
- Hervorhebung allergener Zutaten im Zutatenverzeichnis
- Information zu allergenen Zutaten bei unverpackten Lebensmitteln
- Pflichtangaben müssen mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm bezogen auf die „x-Höhe“ erfolgen. Ausnahmsweise reicht eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm aus, wenn die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 cm² ist.
- Kennzeichnungsbesonderheiten bei Fleisch, Fisch, Lebensmittelimitaten, der pflanzlichen Herkunft von Fetten und Ölen, Nanomaterial
Abmahnungen drohen insbesondere von Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden, Verbraucherzentralen
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Dies hat zur Folge, dass die Hersteller, Inverkehrbringer und Händler von Lebensmitteln von Wettbewerbern und/oder (Wettbewerbs-) Verbänden abgemahnt und auf Unterlassung des vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden können. Zudem kommen auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz in Betracht. Falls Sie wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eine Abmahnung erhalten haben, oder eine Aufsichtsbehörde eines Ihrer Produkte beanstandet hat, sollten Sie vermeiden, vorschnell und ohne die vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Juristische Hilfe
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern mit unserem juristischen Rat zur Seite und helfen Ihnen sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich, sich gegen den Angriff zu verteidigen. Sie erreichen uns per Email über info@diekmann-rechtsanwaelte.de oder per Telefon unter +49 40 33443690.