Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder


Online-Einzelhandel mit biologisch bzw. ökologisch erzeugten Lebensmitteln vom Kontrollsystem (Zertifizierung) freigestellt?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich zurzeit aufgrund einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob Einzelhändler, die über das Internet BIO-Lebensmittel an Endverbraucher abgeben wollen, eine Zertifizierung im Rahmen des Bio-Kontrollsystems benötigen oder ob eine solche Zertifizierung nicht erforderlich ist.  Erachtet man eine Zertifizierung für nötig, wären damit nicht unerhebliche Kosten für die Zertifizierung selbst und auch ein nicht unerheblicher Aufwand zur Sicherstellung der für die Zertifizierung notwendigen Voraussetzungen erforderlich. Nun liegt das Rechtsgutachten des Generalanwalts zu der Frage nach der Notwenigkeit einer Zertifizierung  vor und kommt zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Kontrollpflicht und damit eine Zertifizierung auch für allein über das Internet tätige Einzelhändler nicht bestehen soll. Auch wenn der Schlussantrag des Generalanwalts kein Urteil ist, kann damit erste vorsichtige Entwarnung an alle betroffenen Einzelhändler gegeben werden.

Rechtsunsicherheit für alle betroffenen Händler besteht schon länger. Mit Beschluss vom 10.12.2015 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine für alle Lebensmitteleinzelhändler, die BIO-Lebensmittel im Fernabsatz an Endverbraucher abgeben, überaus spannende und vor allem auch praxisrelevante Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Beantwortung vorgelegt. Im Kern geht es bei dieser Frage darum, wie die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (BioVO) zu findende Ausnahme von der Unterwerfung unter das Kontrollsystem für ökologische/biologischer Lebensmittel auszulegen ist. 

Art. 28 Abs. 2 BioVO lautet: 

„Die Mitgliedstaaten können Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Artikels befreien, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.“

In Deutschland wurde die Regelung des Art. 28 Abs. 2 BioVO von § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) übernommen. 

Sind von dieser Ausnahme von der Zertifizierungspflicht auch Online-Einzelhändler erfasst oder nicht? Müssen also Einzelhändler, die biologische Lebensmittel an Endverbraucher über das Internet verkaufen möchten, im Rahmen des Kontrollsystems für biologische Erzeugnisse zertifiziert werden?

Für eine Kontrollpflicht wurde im Wesentlichen ins Feld geführt, dass beim Verkauf über das Internet nicht davon die Rede sein könne, dass „direkt“ an Endverbraucher verkauft werde, da die Endverbraucher anders als im Falle von Supermärkten nicht vor Ort die Gegebenheiten in Augenschein nehmen könnten.

Auch wenn das Urteil des EuGH in dieser Sache noch nicht vorliegt, bahnt sich ein für die betroffenen Händler beruhigendes Urteil an. Der Generalanwalt am EuGH kam in seinem Schlussantrag vom 8. Juni 2017 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 2 BioVO den Mitgliedsstaaten gestattet, für alle Einzelhändler und damit auch diejenigen, die nur über das Internet BIO Lebensmitteln an Endverbraucher verkaufen möchten, eine Ausnahme vom Kontrollsystem zu ermöglichen. 

Hierfür sprächen sowohl die historische Auslegung der Norm, als auch der Sinn und Zweck und der Wortlaut der Vorschrift. Für reine Einzelhändler bestünde kein hinreichendes Missbrauchspotential. Die BioVO verfolge einen risikobezogenen Ansatz, so dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine Kontrolle der reinen Einzelhändler gefordert werden könne. Eine Zertifizierung der im Internet tätigen Einzelhändler zu fordern, wäre nicht verhältnismäßig. Ökologischen/biologischen Erzeugnissen stünde nicht die gesamte Bandbreite von Vertriebswegen offen. 

Der Generalanwalt stellt außerdem klar, dass seiner Ansicht nach die Lagerhaltung nicht zwingend am tatsächlichen Verkaufsort stattfinden müsse. Der Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 BioVO sei vielmehr so zu verstehen, dass die Lagerung lediglich zur Unterstützung des Verkaufs zu erfolgen habe und nicht über das hinausgehen dürfe, was für die Durchführung des Verkaufs nach vernünftigem Ermessen erforderlich sei. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Freistellungsmöglichkeit spiele weder eine Rolle, ob oder wo die Erzeugnisse vom Verkäufer gelagert werde, noch, wer am Ort der Lagerung oder des Verkaufs anwesend sei. 

Schließlich macht der Generalanwalt darauf aufmerksam, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Verfassens der Ausnahmeregelung des Art. 28 Abs. 2 BioVO im Jahr 2003 bereits gute Kenntnis vom Online-Handel hatte und daher eine hierauf bezogene Ausnahmeregelung eindeutig formuliert hätte.

Der EuGH folgt in den meisten Fällen dem Schlussantrag des Generalanwalts, so dass alle betroffenen Online-Einzelhändler mit einer gewissen Gelassenheit das Urteil des EuGH abwarten können.  Gewissheit bringt der Schlussantrag aber leider noch nicht.