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BReg: „AVV Monitoring“ zur Messung und Bewertung gesundheitlich nicht gewünschter Stoffe in Lebensmitteln und Kosmetika

Als Dachgesetz des deutschen Lebensmittelrechts gilt das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Es dient der Umsetzung der EU-Basisverordnung und ist am 7. September 2005 in Kraft getreten. Das LFGB umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen entlang der Food-Value-Chain und gilt außer für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände auch für Futtermittel und Kosmetika, wobei das oberste Gebot die Lebensmittelsicherheit ist.

Die §§ 50 ff. LFGB schreiben ein sog. Monitoring vor. Darunter wird ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (wie z.B. Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetallen) verstanden, welches zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben durchgeführt wird. Gemäß § 52 LFGB ist die Durchführung dieses Monitorings durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften (AVV) zu regeln. Befugt ist die Bundesregierung, Art. 84 II, 86 1 GG.

Bisher erfolgte die Regelung von jährlichen Untersuchungen je Bundesland und der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel jeweils für die nächsten 5 Jahre; so gilt derzeit die „AVV Monitoring 2016 – 2020“. Eine solche Regulierungslösung ist jedoch durchaus unpraktisch, da die Verwaltungsvorschrift aufgrund notwendiger Anpassungen alle fünf Jahre neugefasst werden muss. Diesem Problem will die Bundesregierung nun Abhilfe schaffen, indem sie die neue „AVV Monitoring“ für den Zeitraum ab 2020 als unbefristete Rahmen-AVV konzipiert. Die Aufgabe der Erstellung eines jeweils fünfjährigen, detaillierten Monitoringplans soll in Zukunft der beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingerichtete Ausschuss Monitoring übernehmen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, seien nicht zu erwarten.

Gemäß Art. 84 II GG benötigt die Vorschrift die Zustimmung des Bundesrates, ein entsprechender Brief wurde am 08.11.2019 von der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates, Dr. Dietmar Woidke, gesandt.